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JetwebsolutionNIS-2

Selbsteinschätzung

Wie belastbar ist Ihre NIS-2-Dokumentation — und was davon schützt Sie persönlich?

Eine strukturierte Selbsteinschätzung entlang der Maßnahmenbereiche des § 30 BSIG. Unter 6 Minuten, kostenfrei, ohne Login und ohne Registrierung.

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Ihr Ergebnis erscheint sofort auf dieser Seite. Die E-Mail-Adresse wird erst danach abgefragt — und nur für den ausführlichen Bericht.

Grundlage
§ 30 und § 38 BSIG
Umfang
18 Fragen, 4 Antwortstufen
Dauer
unter 6 Minuten
Ergebnis
sofort sichtbar, ohne E-Mail

Einordnung

Was der Gesetzgeber angesetzt hat

Das NIS-2-Umsetzungsgesetz gilt seit dem 6. Dezember 2025. Die folgenden Größenordnungen stammen aus der Gesetzesfolgenabschätzung der Bundesregierung — es sind Durchschnittswerte über alle betroffenen Unternehmen hinweg, vom Mittelständler bis zum Konzern.

ca.30.000

Unternehmen in Deutschland sind unmittelbar betroffen

Angabe der Bundesregierung

ca.70.000EUR

einmaliger Erfüllungsaufwand, im Durchschnitt je Unternehmen

Angabe der Bundesregierung

ca.73.000EUR

laufender Erfüllungsaufwand pro Jahr, im Durchschnitt je Unternehmen

Angabe der Bundesregierung

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Gesetzesfolgenabschätzung — Bundestags-Drucksache 20/13184

§ 38 BSIG — die Geschäftsleitung steht persönlich in der Pflicht

Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und sich regelmäßig schulen lassen. Für Pflichtverletzungen haftet sie dem eigenen Unternehmen gegenüber nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln; ein Verzicht des Unternehmens auf Ersatzansprüche ist unwirksam. Der Bußgeldrahmen liegt nach § 65 BSIG bei bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für besonders wichtige Einrichtungen — maßgeblich ist der höhere Betrag; für wichtige Einrichtungen bei bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent.

§ 30 BSIG — warum auch nicht betroffene Betriebe Nachweise liefern

§ 30 BSIG verpflichtet betroffene Unternehmen ausdrücklich dazu, die Sicherheit ihrer Lieferkette zu berücksichtigen. In der Praxis reichen sie diese Anforderung weiter. Auch Unternehmen unterhalb der gesetzlichen Schwellen müssen deshalb Nachweise liefern, sobald ein betroffener Kunde sie anfordert. Die gesetzliche Pflicht trifft solche Zulieferer nicht — der Auftrag hängt trotzdem daran.

Gesetzestext im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2025 Nr. 301)

Ein einzelner Aktenordner auf einem dunklen Tisch, dahinter ein tiefes Archivregal mit hunderten gleichen Ordnern

Die Kaskade

Eine Pflicht.

§ 30 BSIG reicht die Anforderung durch die Lieferkette weiter.

Schnellcheck

Ihr dokumentierter Stand in 18 Fragen

Antworten Sie so, wie Sie es heute belegen könnten — nicht so, wie es geplant ist. Vier Fragen zur Einordnung, vierzehn zu den Maßnahmenbereichen. Ihre Eingaben werden nicht zwischengespeichert.

EinordnungFrage 01 von 18

In welcher Funktion beantworten Sie diesen Check?

Die Angabe bestimmt, worauf der spätere Bericht den Schwerpunkt legt.

Archivregal mit Aktenordnern in gedämpftem Licht

Häufige Fragen

Was Sie vor dem nächsten Schritt wissen sollten

NIS-2 ist eine EU-Richtlinie zur Cybersicherheit. In Deutschland wurde sie mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz in nationales Recht überführt; die maßgeblichen Pflichten stehen seitdem im BSI-Gesetz und gelten seit dem 6. Dezember 2025. Im Kern verlangt das Gesetz von betroffenen Unternehmen ein Risikomanagement für die Informationssicherheit (§ 30 BSIG), Meldungen bei erheblichen Sicherheitsvorfällen (§ 32 BSIG) und eine ausdrückliche Verantwortung der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG).

Rechtlicher Hinweis

Der NIS-2-Schnellcheck ist eine Selbsteinschätzung auf Grundlage Ihrer eigenen Angaben. Er ist keine Rechtsberatung, keine Zertifizierung und keine Aussage über die Konformität Ihres Unternehmens mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz oder dem BSI-Gesetz. Das Ergebnis stellt keine verbindliche Feststellung der Betroffenheit dar und schließt eine Haftung nicht aus. Verweise auf einzelne Vorschriften dienen der Einordnung und ersetzen nicht die Prüfung des Einzelfalls durch fachkundige Beratung.

Die genannten Größenordnungen stammen aus der Gesetzesfolgenabschätzung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 20/13184). Es handelt sich um Durchschnittswerte über alle betroffenen Unternehmen hinweg; sie lassen keinen Rückschluss auf den Aufwand im Einzelfall zu.